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BERUFSHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG FÜR ANGESTELLTE (ZAHN-)ÄRZTE

Immer mehr Zahnärzte und Ärzte arbeiten im Angestellten­verhältnis.

Kein unternehmerisches Risiko, flexible Arbeitszeitmodelle und geringerer Verwaltungsaufwanderscheinen attraktiver als die Niederlassung. Och wie sieht es beim Thema Haftung aus?  Viele angestellte (Zahn-)Ärzte gehen  davon aus, dass sie über den Arbeitgeber versichert sind. Doch ist dem wirklich immer so?

Unterläuft einem Arzt ein Behandlungs­fehler, dann haftet er grundsätzlich persönlich. 
Ob er dann tatsächlich mit seinem Privat­vermögen für den entstandenen Schaden eintreten muss, hängt vom Versicherungs­schutz des Arbeit­gebers ab. Und dieser entscheidet selbst, welchen Umfang er für aus­reichend erachtet. In Zeiten wachsenden Kosten­drucks wird oft vor allem in Kliniken am Versicherungs­schutz gespart. Und die Mit­arbeiter so vor höhere Haftungs­risiken gestellt.

Grenzen des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs und Folgen

In der Regel sollten die haftungsrechtliche Ansprüche (an den angestellten (Zahn-)Arzt) durch die Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht des Arbeitgebers für den angestellten Arzt mitversichert. Es ist jedoch dringend angeraten, sich über den Versicherungsschutz seines Arbeitgebers zu informieren, um den eigenen Versicherungsschutz entsprechend anpassen zu können.

Selbst bei vollumfänglicher Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers ist zu bedenken, dass auch hier noch Risiken bestehen. Diese ergeben sich beispielsweise aus einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers oder der Nichtzahlung der Versicherungsprämie. Ebenso könnte es bei persönlichen Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Anspruchsabwehr (trotz des bestehenden Anspruchs) verweigert.

Diesen Risiken kann der angestellte Arzt mit einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung, welche die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit umfasst, begegnen. Die Leistung besteht hier schwerpunktmäßig in der Anspruchsabwehr sowie der Prüfung und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Aber auch die ggf. notwendige Vertretung im Rahmen eines Strafverfahrens gehört zum Leistungsumfang. Der besondere Vorteil besteht darin, dass hier ausschließlich die Interessen des angestellten Arztes vertreten werden, da diese nicht immer mit denen des Arbeitgebers gleichlaufend sind (beispielsweise bei Mitverschulden des Arbeitgebers oder anderer Angestellter etc.).

Wie definiert sich „Dienstliche Tätigkeit“?

Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der ärztlichen Tätigkeit als angestellter oder beamteter (Zahn-)Arzt in einer Krankenanstalt, in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei einem Arzt in freier Praxis oder bei Behörden. Mitversichert gilt im Rahmen der dienstlichen Deckung auch eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit (Ansprüche, die auf fehlerhaften Unterlagen sowie falscher Übermittlung von Lehrinhalten basieren, sind jedoch ausgeschlossen), die Tätigkeit als Durchgangsarzt (D-Arzt) oder Heilbehandlungsarzt (H-Arzt) sowie als Assistenz(zahn-)arzt, der sich in der Ausbildung zum Facharzt befindet.

Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr und Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber sowie die Befriedigung von Ansprüchen (Regress) des Arbeitgebers.

Haftung für angestellte (Zahn-)Ärzte

  • Haftung im Außenverhältnis
    Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber (Klinik, MVZ, Praxis etc.) als Vertragspartner des Patienten diesem gegenüber für die Fehler seiner Arbeitnehmer aus dem Behandlungsvertrag. Der angestellte (Zahn-)Arzt dient hier lediglich als Erfüllungsgehilfe für die vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers, sodass die Verstöße des Angestellten dem Arbeitgeber zugerechnet werden. (Ausnahmen können hier in der Vertragsbeziehung beispielsweise Wahlleistungsvereinbarungen mit Krankenhausärzten sein, hier werden die Angestellten selbst Partner des Behandlungsvertrags).

    Neben der vertraglichen Haftung steht jedoch auch noch die deliktische Haftung (d. h. die Haftung infolge einer „unerlaubten Handlung“) oder bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten, bei der der Arbeitnehmer direkt betroffen sein kann. Hier haftet auch der angestellte (Zahn-)Arzt direkt aus unerlaubter Handlung für eigene Fehler persönlich. Damit haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Außenverhältnis uneingeschränkt nebeneinander als Gesamtschuldner. Das heißt, beide haften bis zur vollen Schadenhöhe gegenüber dem geschädigten Patienten.

  • Haftung im Innenverhältnis
    Im Innenverhältnis weicht die Haftung jedoch zugunsten des Arbeitnehmers von der Haftung im Außenverhältnis ab. Hier ist der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Arztes – hierzu zählt die Behandlung von Patienten – nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs verpflichtet, seine Angestellten von deren Haftung freizustellen.

    Der Umfang dieses Freistellungsanspruchs richtet sich nach dem Verschuldensgrad des Handelnden. Man unterteilt diesen in

    • leichte bzw. einfache
    • normale bzw. mittlere
    • und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 


Leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit führen zu einer vollumfänglichen Haftungsfreistellung, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich zu einer vollen Haftung des Arbeitnehmers.
Nur ausnahmsweise kommt hier eine quotale Haftung in Betracht. Im Rahmen der normalen bzw. mittleren Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadenquotelung.

BERUFSHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG FÜR ANGESTELLTE (ZAHN-)ÄRZTEHäufig vernachlässigen Mediziner auch Handlungen außerhalb des regulären Dienstes – das so genannte “ärztliche Restrisiko”:

Wer ärztlich tätig ist, gibt das Haftungsrisiko nicht an der Praxis- oder Krankenhaustür ab! Daher empfiehlt es sich, auch das sogenannte „ärztliche Restrisiko” (z. B. Erste-Hilfe-Leistungen, Notfallbehandlungen oder ärztliche Freundschaftsdienste im Familien- und Bekanntenkreis) abzusichern. Dazu gehören auch geringfügige freiberufliche Tätigkeiten wie Gutachtertätigkeiten, KV-Notdienste und Notarztdienste sowie Tätigkeiten z.B. im Impfzentrum.

In diesem Video wird zusammenfassend gut erklärt, wieso auch angestellte (Zahn-)Ärzte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschliessen sollten:

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