Gute Tarife haben keine Wartezeit. Der Versicherungsschutz beginnt direkt nach Vertragsabschluss.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es bei den meisten Tarifen in den ersten vier oder fünf Jahren eine jährlich steigende Erstattungsobergrenze (sogenannte „Zahnstaffel“) gilt.
Danach gelten keine Begrenzungen, sondern die tarifindividuellen Leistungssätze.
Haben Sie bei Beantragung fehlende Zähne, müssen Sie diese im Antrag angeben. Meist sind bis drei fehlende Zähne (gegen einen Zuschlag) mitversicherbar.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf keine Versorgung der Zahnlücke angeraten, beabsichtigt oder medizinisch notwendig sein. Wenn in der Patientenkartei bereits Eintragungen vorgenommen wurden, welche die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung begründen, ist diese bereits vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. medizinisch notwendige Versorgung der Zahnlücke nicht mehr versicherbar.
Hier entstehen viele Missverständnisse. Oftmals befinden sich Patienten in dem Glauben, es handele sich seitens des Zahnarztes lediglich um einen mündlichen Hinweis dazu, dass in ferner Zukunft einmal etwas kommen könnte. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Arbeitsweise hat der Zahnarzt im Anschluss an das Patientengespräch aber i.d.R. eine Eintragung über den anstehenden Behandlungsbedarf in der Patientenkartei vorgenommen.
Ja, in zahlreichen Tarifen können zu Versicherungsbeginn fehlende, nicht ersetzte Zähne, also Zahnlücken, oder mit herausnehmbare Prothesen ersetzte Zähne mitversichert werden.
Sie müssen keinen Heil- und Kostenplan einreichen. Es ist aber empfehlenswert – gerade bei größeren Eingriffen. So erhalten Sie schon vor der Behandlung eine Übersicht der Kostenerstattung.
Unter Regelversorgung versteht man die zahnmedizinischen Behandlungen, die erforderlich sind, um den Patienten medizinisch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu versorgen. Die Regelversorgung ist die Grundlage für den Festzuschuss, den die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für Zahnersatzmaßnahmen bezahlt.
Entscheiden Sie sich lediglich die Regelversorgung durchführen zu lassen, erstatten wir zusammen mit der GKV 100 % der Kosten. Voraussetzung: Der Heil- und Kostenplan wurde samt Genehmigungsvermerk der GKV vorgelegt.
Erfolgt die Behandlung durch einen Zahnarzt mit Kassenzulassung, leisten die Zusatzversicherungen den vollen Prozentsatz des gewählten Tarifs (50 / 70 / 90 / 100 %).
Bei der Behandlung durch einen Privatzahnarzt, wird eine fiktive Vorleistung in Höhe von x % angenommen.
Nach den heutigen GKV-Leistungsrichtlinien besteht bei Erwachsenen für den Frontzahnbereich Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Ebenso werden Kunststofffüllungen an Milchzähnen erstattet, da die Milchzahnfüllung eine Leistung der GKV ist, sodass die Zusatzversicherungstarife für den Seiten- und Backenzahnbereich leisten können.
- Ziffer 2150 Einlagefüllung, einflächig, 2,3-facher Satz: 147,60 €
- Ziffer 2160 Einlagefüllung, zweiflächig, 2,3-facher Satz: 175,41 €
- Ziffer 2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig, 2,3-facher Satz: 221,07 €
damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann
eine einseitige Freiendsituation vermieden werden kann
der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz nur dadurch möglich wird
Mehrkosten sind nicht durch jeden Zahn-Tarif abgedeckt
Veneers oder Verblendschalen können je nach Tarif wegen medizinischer Notwendigkeit oder als allgemeine Tarifleistung erstattet werden. Auch hier empfiehlt sich unbedingt vor Beginn der Behandlungsmaßnahme die Absprache mit ihrem Versicherer.
Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Differenz zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen.
Der Versicherer leistet i.d.R. maximal den Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – das ist der 3,5fache Satz.
Verlangt der Zahnarzt z.B. den 5-fachen Satz, dann leistet die Versicherung nur, wenn in den Bedingungen die Leistung „auch über den Höchstsätzen der GOZ“ vereinbart ist. Anderenfalls verbleibt der darüberliegende Teil als Eigenanteil.
Nein, sie erhalten von Ihrem Zahnarzt eine Rechnung, die Sie dann bei der Versicherung einreichen und erstattet bekommen.
Ja, in folgenden Fällen besteht zum Beispiel kein Versicherungsschutz:
- Wenn die Behandlung medizinisch nicht notwendig ist
- Wenn der Leistungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde
- Wenn die Behandlung durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder durchgeführt wurde
- Wenn die Behandlung bei Antragstellung bereits angeraten, beabsichtigt oder geplant ist
- Für die erstmalige Versorgung von fehlenden Zähnen, es sei denn, Sie haben sich im Antrag für die Mitversicherung fehlender Zähne entschieden und zahlen einen Zuschlag dafür und – ganz wichtig: der Ersatz fehlender Zähne war bei Antragstellung noch nicht angeraten oder geplant.
Außerdem ist der Versicherer leistungsfrei, wenn Beiträge nicht bezahlt sind und der Vertrag im Mahnverfahren ist.