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Wenn vereinbart, dann muss auch der Chefarzt operieren!

Wenn mit dem Krankenhaus eine Operation durch den Chefarzt vereinbart wird, dann muss auch der Chefarzt operieren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden. Hält sich das Krankenhaus nicht an die Vereinbarung, macht es sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig – und zwar auch dann, wenn die Operation fehlerfrei verlaufen ist. (Az: VI ZR 75/15)

Der Kläger war entgegen seiner Vereinbarung vom stellvertretenden Oberarzt und nicht vom Chefarzt operiert worden. Die Klinik war der Ansicht, dass das im Ergebnis keinen Unterschied macht, weil bei der OP nachweislich keine Fehler passierten. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war der Eingriff wegen der fehlenden Einwilligung aber von vornherein rechtswidrig. Die Klinik habe das Vertrauen des Patienten enttäuscht.

Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Integrität sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliege. Daran fehle es in dem Fall, weil sich die Einwilligung nur auf den Chefarzt beziehe.

Empfehlung an alle Kliniken: Überprüfen Sie Ihre Wahlleistungsvereinbarung!

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