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Berufsunfähigkeitsversicherung

berufsunfähigkeitsversicherung für zahnärzte

Berufsunfähigkeitsversicherung – für Ärzte und Zahnärzte – so geht es richtig! Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient zur Absicherung gegen den Verlust der eigenen Arbeitskraft. Und stellt auch für Zahnmediziner – neben der Berufshaftpflichtversicherung – eine der wichtigsten Absicherungen dar. Immer wieder weisen Experten darauf hin, dass die Berufsunfähigkeits-Versicherung neben der Privathaftpflicht die wichtigste Versicherung überhaupt ist. Inhalt Berufsunfähigkeit ist definiert als die langfristigeBeeinträchtigung (in der Regel länger als 6 Monate), den bisherigen Beruf durch eine Krankheit, einen Unfall oder Invalidität auszuüben. Wenn man berufsunfähig ist, kann man dem in der Vergangenheit ausgeübten Beruf i.d.R. nicht mehr nachkommen Grundlagen Berufsunfähigkeits-Versicherung Eine Berufsunfähigkeitsversicherung brauchen nicht nur berufstätige Menschen. Um im Ernstfall einen sicheren Schutz zu haben, empfiehlt es sich auch für Schüler, Auszubildende, Hausfrauen und Studenten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.Im folgenden möchte ich hauptsächlich einmal beleuchten, wieso für Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte der Berufsunfähigkeitsschutz so wichtig ist: Sie sollten sich den Berufsunfähigkeitsschutz sichern, solange Sie noch jung und gesundheitlich nicht beeinträchtigt sind. Versicherungsgesellschaften lehnen Anträge oft schon bei geringen Vorerkrankungen ab bzw. bieten Ihnen weniger günstige Konditionen an. Die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl einer Top-BU sind: Keine abstrakte Verweisung – versichert ist immer der ausgeübte Beruf Erhöhungsmöglichkeit der BU ohne erneute Gesundheitsprüfung Nachversicherungsgarantien Ab wann wird die Versorgungswerkrente bei der BU angerechnet à möglichst spät Höhe maximale BU-Rente im Verhältnis zum Einkommen (Angemessenheitsprüfung) Wie ist die konkrete Verweisbarkeit formuliert? (Einkommenseinbußen, Ausbildung, sozialer Stand) Infektionsklausel Präzise Antragsfragen (Gesundheitsfragen)   Vor dem finanziellen Kollaps bei Unfall oder Krankheit müssen Sie sich also eigenverantwortlich schützen –mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch welche Police ist die richtige? Was müssen Sie beim Vertragsabschluss beachten? Wie hoch soll im Ernstfall die Rente sein? Hier finden Sie erste Antworten. Was ist denn mit der gesetzlichen Absicherung oder dem Versorgungswerk? Der Staat hilft im Ernstfall kaum – denn seit 01. Januar 2001 erhalten alle nach 1960 Geborenen im Fall der Berufsunfähigkeit faktisch keine Zahlungen mehr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Stattdessen wurde die Erwerbsminderungsrente eingeführt, auf die aber auch nur der Anspruch hat, der nicht einmal mehr drei Stunden täglich irgendeine Arbeit verrichten kann. Die staatlichen Hilfen sind zudem so niedrig bemessen, dass sie Sie und Ihre Familie keinesfalls vor dem finanziellen Absturz bewahren. Ähnlich sieht es für Mitgliedern in berufsständigen Versorgungswerken (Kammerberufe) aus. Dort muss vor einer Leistung meist eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen und die Approbation zurückgegeben werden. Voraussetzung für die BU-Leistung der Versorgungswerke: Erschwerend wiegt das Recht der Versorgungswerke auf die sogenannte “abstrakte Verweisung”, d.h. wenn das Mitglied – der (Zahn-)Arzt – noch irgendeine Tätigkeit ausüben kann, erfolgt keine Leistung. Es werden nicht besonders viele valide Zahlen über die Berufsunfähigkeit in ärztlichen Versorgungswerken veröffentlicht. Hier ein Beispiel der Nordrheinischen Ärzteversorgung aus dem Jahr 2021:                   Quelle: Nordrheinische Ärzteversorgung, Geschäftsbericht 2021 Von den insgesamt rund 60.133 Mitgliedern der Nordrheinischen Ärzteversorgung beziehen also nur 272 Mitglieder BU-Renten (0,45% der Mitglieder), in einer Höhe von durchschnittlich € 2.005.-/Monat. Und von diesen Renten müssen noch Steuern und Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werden. Was bedeutet dies? Als Betroffener erhalten Sie nur dann die knappen staatlichen Leistungen, wenn Sie so gut wie gar nicht mehr arbeiten (können) – als Zahnarzt oder Arzt erhalten Sie erst dann Leistung durch das Versorgungswerk, wenn Sie die Approbation zurückgegeben haben und die (zahn-)ärztliche Tätigkeit komplett eingestellt haben. Wenn Sie theoretisch noch irgendeiner – auch schlechter bezahlten – Tätigkeit nachgehen könnten, gehen Sie leer aus. Keine BU-Rente bei Weiterbetrieb einer Zahnarztpraxis durch einen Vertreter In einem realen Fall, der es bis zum Oberverwaltungsgericht schaffte, hat ein kranker Zahnarzt versucht, seine Praxis durch einen Vertreter am Laufen zu halten. Das Ergebnis: Sein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat diese Entscheidung in seinem Urteil bestätigt. Das Urteil im Detail: Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied am 12.02.2009 unter dem Aktenzeichen LB 7/08: Ein Zahnarzt, der aufgrund von Gesundheitsproblemen einen Vertreter in seiner Praxis einstellt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (vom Versorgungswerk). Laut Gericht ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Rente, dass der Zahnarzt seine Praxis vollständig schließt. Wenn die Praxis weiterhin in Betrieb ist, wie im vorliegenden Fall, hat der Zahnarzt seinen Beruf rechtlich gesehen nicht aufgegeben und daher keinen Anspruch auf die Rente für Berufsunfähigkeit. Vor einem finanziellen Kollaps bei Unfall oder Krankheit müssen Sie sich also eigenverantwortlich schützen – mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Lassen Sie sich individuell von einem spezialisierten Versicherungsmakler beraten. Ursachen der BU Jeder kann berufsunfähig werden und etwa jeder vierte erlebt das leider auch im Laufe seines Arbeitslebens. Unfälle führen seltener als allgemein vermutet wird, zur Berufsunfähigkeit. In mehr als 90 Prozent der Fälle hat eine Berufsunfähigkeit andere Ursachen. Selbst diejenigen ((Zahn-)Ärzte), die in einem vermeintlich „gefahrlosen“ Job arbeiten, können aufgrund  Burnouts oder eines Rückenleidens berufsunfähig werden. Insgesamt sind Erkrankungen der Psyche oder des Stütz- und Bewegungsapparats in mehr als der Hälfte aller Fälle die Ursache von Berufsunfähigkeit. Quelle:Morgen&Morgen, 04/2022 Welche Krankheiten führen bei Zahnärzten zu einer Berufsunfähigkeit? Der Beruf eines Zahnarztes ist mit körperlicher Anstrengung verbunden. Besonders häufig führen folgende Erkrankungen, oft auch in Kombination, zu einer Berufsunfähigkeit: psychische Erkrankungen (z.B. Erschöpfungszustände, Depressionen, Burnout, Suchterkrankungen) chronische Rückenschmerzen Karpaltunnelsyndrom Bluthochdruck und Erkrankungen des Herzens Erkrankungen der Haut (Handekzeme und Allergien) Krebserkrankungen   Psychische Erkrankungen und Stress sind HauptursacheVor allem psychische Erkrankungen nehmen bei (Zahn-)Ärzten immer weiter zu. Nach einer Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte führen ständige berufliche Überlastungen und unbewältigte Überforderungen bei Zahnmedizinern zum Burnout-Syndrom. Dauermüdigkeit, Erschöpfung, Leistungsabfall und persönlicher Rückzug sind die Folgen dieser dauerhaften Überlastungen.Gerade leistungsorientierte Menschen, zu denen unstreitig Ärzte und Zahnmediziner gehören, sind hiervon besonders betroffen. Zwangshaltung führt zu orthopädischen BeschwerdenDie Patientenbehandlung führen Zahnärzte regelmäßig in gebeugter, den Rücken belastender Haltung aus. Diese Zwangshaltung führt fast zwangsläufig zu orthopädischen Beschwerden. Dies ist nur eine Frage der Zeit. Bandscheibenvorfälle, Schulterschmerzen und Erkrankungen der Halswirbelsäule sind deshalb an der Tagesordnung. Sie führen oft zu Arbeitsunfähigkeiten, in schweren Fällen zu einer Berufsunfähigkeit. Dermatosen gelten für Zahnärzte ebenfalls als großes BerufsrisikoAuch Dermatosen und Allergien verursacht durch Materialien in Handschuhen stellen für Zahnmediziner ein nicht zu unterschätzendes Berufsunfähigkeitsrisiko dar. Die positive Nachricht: Durch Prävention konnte die Anzahl der Fälle in den letzten

Basisrente – Rüruprente

Basisrente - Rüruprente

Für Selbstständige und Freiberufler Die Basisrente, umgangssprachlich auch „Rürup-Rente“ genannt,  wurde zum 01.01.2005 eingeführt. Sie ähnelt sehr stark der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Versorgungswerkrente und trat neben die „betriebliche Altersvorsorge“. Sie ist nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt.Die monatliche Rentenzahlung darf beim Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres und beim Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen. Diese Rentenzahlung ist nicht beleihbar, vererbbar (d. h. im Todesfall fällt das angesparte Vermögen – wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung – an die Versichertengemeinschaft), veräußerbar, übertragbar und kapitalisierbar. Gute Rendite durch Steuervorteile Wegen der steuerlichen Förderung ist die Rürup-Rente besonders für Selbstständige und Freiberufler attraktiv. Anders als bei der gesetzlichen Rente, wo die Beiträge der Versicherten schon im nächsten Monat wieder an die Rentner fließen, wird Ihre Rürup-Rente angesammelt und später zuzüglich einer sicheren Verzinsung wieder an Sie ausgezahlt. Vater Staat fördert durch Steuervergünstigungen Die Rürup-Rente wird steuerlich gefördert. Zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zum Versorgungswerk dürfen Sie die Beiträge zu Ihrem privaten Rürup-Vertrag im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise bis zu einem Höchstbeitrag vom zu versteuernden Einkommen abziehen – dieser Höchstbetrag lag bis 2014 bei 20.000 Euro (Ledige) und 40.000 Euro (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete). Seit 2015 ist er an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Im Jahr 2019 liegt die pro Jahr maximal absetzbaren Sonderausgaben bei 24.305 Euro (88% des Höchstbetrags; für Verheiratete das doppelte). In den folgenden Jahren steigt der Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass die Beiträge ab dem Jahr 2025 zu 100 Prozent (maximal Höchstbeitrag) berücksichtigt werden. Zu beachten ist allerdings, dass der als Sonderausgaben abziehbare Beitrag um den bereits steuerfreien Anteil zu Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zum Versorgungswerk gekürzt wird. Steuerliche Behandlung in der Rentenphase Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente entspricht in der Rentenphase der der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis 2040 sind die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben. Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Rentenbeginn frühestens ab 60 bzw. 62 Im Regelfall beginnen die Auszahlungen aus Ihrer Rürup-Vorsorge, wenn Sie das 65./67. Lebensjahr erreicht haben. Als Versicherter können Sie Leistungen aber schon ab 60 bzw. 62 beantragen – die monatlichen Rentenzahlungen sind dann natürlich geringer als bei Rentenbeginn erst mit 65. Die Leistungen aus Rürup-Verträgen werden grundsätzlich als monatliche Rente gewährt – lebenslang und ganz gleich, welches Alter Sie erreichen. Eine einmalige Kapitalauszahlung ist ausgeschlossen. Vorsorge auch für die Familie Ansprüche aus einer Rürup-Rente sind nicht vererbbar, allerdings können Sie bereits bei Vertragsabschluss eine Hinterbliebenenrente für Ihren Ehepartner oder die Kinder vereinbaren. Die Ansprüche aus einer Rürup-Vorsorge dürfen ebenso wie gesetzliche Rentenansprüche nicht übertragen, beliehen oder veräußert werden, auch die Auszahlung in einem einmaligen Betrag ist nicht möglich. Zusatzbaustein Berufsunfähigkeitsversicherung und Hinterbliebenenabsicherung Als Ergänzung zur Altersvorsorge in Form der Rürup-Rente können Zusatzbausteine zur Absicherung für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen werden. Möglich ist auch die Vereinbarung von variablen Beitragszahlungen oder beitragsfreien Zeiträumen. Nachteil: wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Rüruprente gekoppelt wird, kommt es im Leistungsfall zur nachgelagerten Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente. Gegen Zusatzbeitrag kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt, sowie für Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch) vereinbart werden. Für wen eignet sich die Rürup-Rente besonders? Auf Selbstständige zugeschnitten Aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen ist die Rürup-Rente besonders auf Selbstständige und Freiberufler zugeschnitten, die während ihres Berufslebens oft gar keine Ansprüche auf eine gesetzliche Rente erweben und deshalb in voller Eigenverantwortung für ihr Alter vorsorgen müssen. Durch die hohen Steuerfreibeträge können Sie auch größere Beträge in ihre Rürup-Rente investieren und gleichzeitig von der staatlichen Förderung profitieren. Auch Arbeitnehmer können profitieren Auch als Arbeitnehmer mit gesetzlichem Rentenanspruch muss man heute zusätzlich vorsorgen. Die Rürup-Rente als sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge kann entscheidend helfen, wenn es darum geht, die persönliche Vorsorgelücke zu schließen. Arbeitnehmer profitieren genauso von der steuerlichen Förderung der Rürup-Rente, wie Freiberufler und beruflich Selbstständige.