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berufsunfähigkeitsversicherung für zahnärzte

Berufsunfähigkeitsversicherung - für Ärzte und Zahnärzte - so geht es richtig!

Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient zur Absicherung gegen den Verlust der eigenen Arbeitskraft. Und stellt auch für Zahnmediziner – neben der Berufshaftpflichtversicherung – eine der wichtigsten Absicherungen dar.

Immer wieder weisen Experten darauf hin, dass die

Berufsunfähigkeitsversicherung

neben der Privathaftpflicht die wichtigste Versicherung überhaupt ist.

Inhalt

Berufsunfähigkeit ist definiert als die langfristige
Beeinträchtigung (in der Regel länger als 6 Monate), den bisherigen Beruf durch eine Krankheit, einen Unfall oder Invalidität auszuüben.

Wenn man berufsunfähig ist, kann man dem in der Vergangenheit ausgeübten Beruf i.d.R. nicht mehr nachkommen

Grundlagen Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung brauchen nicht nur berufstätige Menschen. Um im Ernstfall einen sicheren Schutz zu haben, empfiehlt es sich auch für Schüler, Auszubildende, Hausfrauen und Studenten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.
Im folgenden möchte ich hauptsächlich einmal beleuchten, wieso für

Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte

der Berufsunfähigkeitsschutz so wichtig ist:

Sie sollten sich den Berufsunfähigkeitsschutz sichern, solange Sie noch jung und gesundheitlich nicht beeinträchtigt sind. Versicherungsgesellschaften lehnen Anträge oft schon bei geringen Vorerkrankungen ab bzw. bieten Ihnen weniger günstige Konditionen an.

Die wichtigsten Kriterien bei der Auswahl einer Top-BU sind:

  • Keine abstrakte Verweisung – versichert ist immer der ausgeübte Beruf
  • Erhöhungsmöglichkeit der BU ohne erneute Gesundheitsprüfung
  • Nachversicherungsgarantien
  • Ab wann wird die Versorgungswerkrente bei der BU angerechnet à möglichst spät
  • Höhe maximale BU-Rente im Verhältnis zum Einkommen (Angemessenheitsprüfung)
  • Wie ist die konkrete Verweisbarkeit formuliert? (Einkommenseinbußen, Ausbildung, sozialer Stand)
  • Infektionsklausel
  • Präzise Antragsfragen (Gesundheitsfragen)
 

Vor dem finanziellen Kollaps bei Unfall oder Krankheit müssen Sie sich also eigenverantwortlich schützen –mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Doch welche Police ist die richtige? Was müssen Sie beim Vertragsabschluss beachten? Wie hoch soll im Ernstfall die Rente sein? Hier finden Sie erste Antworten.

Was ist denn mit der gesetzlichen Absicherung oder mit dem Versorgungswerk?

Der Staat hilft im Ernstfall kaum – denn seit 01. Januar 2001 erhalten alle nach 1960 Geborenen im Fall der Berufsunfähigkeit faktisch keine Zahlungen mehr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Stattdessen wurde die Erwerbsminderungsrente eingeführt, auf die aber auch nur der Anspruch hat, der nicht einmal mehr drei Stunden täglich irgendeine Arbeit verrichten kann. Die staatlichen Hilfen sind zudem so niedrig bemessen, dass sie Sie und Ihre Familie keinesfalls vor dem finanziellen Absturz bewahren.

Ähnlich sieht es für Mitgliedern in berufsständigen Versorgungswerken (Kammerberufe) aus. Dort muss vor einer Leistung meist eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen und die Approbation zurückgegeben werden.

Voraussetzung für die BU-Leistung der Versorgungswerke:

berufsunfähigkeitsabsicherung im versorgungswerk

Erschwerend wiegt das Recht der Versorgungswerke auf die sogenannte “abstrakte Verweisung”, d.h. wenn das Mitglied – der (Zahn-)Arzt – noch irgendeine Tätigkeit ausüben kann, erfolgt keine Leistung.

Es werden nicht besonders viele valide Zahlen über die Berufsunfähigkeit in ärztlichen Versorgungswerken veröffentlicht. Hier ein Beispiel der Nordrheinischen Ärzteversorgung aus dem Jahr 2021:

BU-Rente vom Versorgungswerk

                  Quelle: Nordrheinische Ärzteversorgung, Geschäftsbericht 2021

Von den insgesamt rund 60.133 Mitgliedern der Nordrheinischen Ärzteversorgung beziehen also nur 272 Mitglieder BU-Renten (0,45% der Mitglieder), in einer Höhe von durchschnittlich € 2.005.-/Monat. Und von diesen Renten müssen noch Steuern und Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Was bedeutet dies?

Als Betroffener erhalten Sie nur dann die knappen staatlichen Leistungen, wenn Sie so gut wie gar nicht mehr arbeiten (können) – als Zahnarzt oder Arzt erhalten Sie erst dann Leistung durch das Versorgungswerk, wenn Sie die Approbation zurückgegeben haben und die (zahn-)ärztliche Tätigkeit komplett eingestellt haben. Wenn Sie theoretisch noch irgendeiner – auch schlechter bezahlten – Tätigkeit nachgehen könnten, gehen Sie leer aus.

Keine BU-Rente bei Weiterbetrieb einer Zahnarztpraxis durch einen Vertreter

In einem realen Fall, der es bis zum Oberverwaltungsgericht schaffte, hat ein kranker Zahnarzt versucht, seine Praxis durch einen Vertreter am Laufen zu halten. Das Ergebnis: Sein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat diese Entscheidung in seinem Urteil bestätigt.

Das Urteil im Detail:

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied am 12.02.2009 unter dem Aktenzeichen LB 7/08: Ein Zahnarzt, der aufgrund von Gesundheitsproblemen einen Vertreter in seiner Praxis einstellt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (vom Versorgungswerk).

Laut Gericht ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Rente, dass der Zahnarzt seine Praxis vollständig schließt. Wenn die Praxis weiterhin in Betrieb ist, wie im vorliegenden Fall, hat der Zahnarzt seinen Beruf rechtlich gesehen nicht aufgegeben und daher keinen Anspruch auf die Rente für Berufsunfähigkeit.

Vor einem finanziellen Kollaps bei Unfall oder Krankheit müssen Sie sich also eigenverantwortlich schützen – mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Lassen Sie sich individuell von einem spezialisierten Versicherungsmakler beraten.

Ursachen der BU

Jeder kann berufsunfähig werden und etwa jeder vierte erlebt das leider auch im Laufe seines Arbeitslebens.

Unfälle führen seltener als allgemein vermutet wird, zur Berufsunfähigkeit. In mehr als 90 Prozent der Fälle hat eine Berufsunfähigkeit andere Ursachen. Selbst diejenigen ((Zahn-)Ärzte), die in einem vermeintlich „gefahrlosen“ Job arbeiten, können aufgrund  Burnouts oder eines Rückenleidens berufsunfähig werden.

Insgesamt sind Erkrankungen der Psyche oder des Stütz- und Bewegungsapparats in mehr als der Hälfte aller Fälle die Ursache von Berufsunfähigkeit.

Ursachen für Berufsunfähigkeit
Quelle:Morgen&Morgen, 04/2022

Welche Krankheiten führen bei Zahnärzten zu einer Berufsunfähigkeit?

Der Beruf eines Zahnarztes ist mit körperlicher Anstrengung verbunden. Besonders häufig führen folgende Erkrankungen, oft auch in Kombination, zu einer Berufsunfähigkeit:

  • psychische Erkrankungen (z.B. Erschöpfungszustände, Depressionen, Burnout, Suchterkrankungen)
  • chronische Rückenschmerzen
  • Karpaltunnelsyndrom
  • Bluthochdruck und Erkrankungen des Herzens
  • Erkrankungen der Haut (Handekzeme und Allergien)
  • Krebserkrankungen
 
  • Psychische Erkrankungen und Stress sind Hauptursache
    Vor allem psychische Erkrankungen nehmen bei (Zahn-)Ärzten immer weiter zu. Nach einer Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte führen ständige berufliche Überlastungen und unbewältigte Überforderungen bei Zahnmedizinern zum Burnout-Syndrom. Dauermüdigkeit, Erschöpfung, Leistungsabfall und persönlicher Rückzug sind die Folgen dieser dauerhaften Überlastungen.Gerade leistungsorientierte Menschen, zu denen unstreitig Ärzte und Zahnmediziner gehören, sind hiervon besonders betroffen.
  • Zwangshaltung führt zu orthopädischen Beschwerden
    Die Patientenbehandlung führen Zahnärzte regelmäßig in gebeugter, den Rücken belastender Haltung aus. Diese Zwangshaltung führt fast zwangsläufig zu orthopädischen Beschwerden. Dies ist nur eine Frage der Zeit. Bandscheibenvorfälle, Schulterschmerzen und Erkrankungen der Halswirbelsäule sind deshalb an der Tagesordnung. Sie führen oft zu Arbeitsunfähigkeiten, in schweren Fällen zu einer Berufsunfähigkeit.
  • Dermatosen gelten für Zahnärzte ebenfalls als großes Berufsrisiko
    Auch Dermatosen und Allergien verursacht durch Materialien in Handschuhen stellen für Zahnmediziner ein nicht zu unterschätzendes Berufsunfähigkeitsrisiko dar. Die positive Nachricht: Durch Prävention konnte die Anzahl der Fälle in den letzten Jahren eingedämmt werden.

Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn Sie wegen eines Unfalls oder wegen einer Erkrankung Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und deshalb kein Einkommen mehr erzielen, leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung eine monatliche Rente – so dass Sie idealerweise Ihren bisherigen Lebensstandard weiter aufrechterhalten können.

Oft werden Versicherte nur teilweise berufsunfähig – volle Rentenleistungen gibt es daher bereits bei einer Berufsunfähigkeit von weniger als 100 Prozent, sehr oft schon ab 50% Berufsunfähigkeit. D.h. auch, dass man noch teilweise arbeiten kann und trotzdem eine Berufsunfähigkeits-Rente bekommt.

Der Versicherer hilft außerdem bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, etwa beim behindertengerechten Umbau des Arbeitsplatzes, durch Einmalzahlungen bei Ende einer zeitlich begrenzten Berufsunfähigkeit oder durch Assistance-Leistungen, die über die finanzielle Hilfen hinausgehen – etwa die Planung von Reha-Maßnahmen.

Die Leistungsquoten der BU-Versicherer hängen u.a. von der jeweiligen Erkrankung ab. Psychische Erkrankungen bzw. Nervenkrankheiten sind die häufigste Ursache, weshalb Menschen ihren Beruf vorzeitig aufgeben müssen: Mehr als jeder dritte Leistungsfall (35 Prozent) war 2021 darauf zurückzuführen. Doch gerade hier ist die Leistungsquote der Versicherer am niedrigsten. Ein Grund ist wohl, dass sich eine Berufsunfähigkeit aufgrund psychischer Krankheiten schlechter nachweisen lässt.

Durch Dynamisierung – also regelmäßige Erhöhung von Rentenansprüchen und Beiträgen – können Sie Ihren Berufsunfähigkeitsschutz an steigende Lebenshaltungskosten und wachsenden Finanzbedarf anpassen.

Sofern beim Vertragsschluss eine Nachversicherungsgarantie vereinbart wurde, können Sie den bestehenden Schutz zum Beispiel bei Heirat, Geburt eines Kindes oder Immobilienerwerb ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen, damit eine spätere BU-Rente Ihren gestiegenen finanziellen Bedürfnissen entspricht.

Der Vertrag sollte nicht zu früh auslaufen, denn oft wird man erst mit 50 Jahren oder später berufsunfähig. Wir empfehlen immer, die Laufzeit wäre BU-Versicherung an das gewünschte Renteneintrittsalter, also wahrscheinlich das 67. Lebensjahr, anzupassen.

Auch die Berufsunfähigkeitsrente sollte nicht zu knapp bemessen sein.

Faustregel: die Höhe der Ziel-BU-Rente sollte ungefähr 75 Prozent des Nettoeinkommens mit 45 Jahren entsprechen.

Die Police sollte auch immer die Möglichkeit zur Höherversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung vorsehen, damit sich die Rente etwa bei späterer Heirat oder Geburt von Kindern problemlos anpassen lässt.

Wichtig: Gesundheitsfragen des Versicherers müssen immer wahrheitsgemäß beantwortet werden – bei Falschangaben droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst:

Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein umfassender Berufsunfähigkeitsschutz ist für Ärzte, Akademiker oder Büroangestellte wegen ihres geringeren Gesundheitsrisikos günstiger als für Bauhandwerker oder Lehrer.

Wie bei allen BU-Versicherungen gilt auch bei der BU für Ärzte und Ärztinnen: Je früher der Vertragsabschluss, desto geringer sind die Beiträge. Auch wenn Ärzte von den Versicherern meist in einer niedrigen Risikogruppe eingeordnet werden, sollte der Abschluss einer privaten BU idealerweise bereits als Student oder -studentin, spätestens in den ersten Berufsjahren erfolgen.

Eine Police, die Leistungen nur bei völliger Erwerbsunfähigkeit vorsieht, ist immer günstiger, als eine Versicherung, die bei Berufsunfähigkeit sofort zahlt, selbst wenn man in einem anderen Beruf noch arbeiten könnte.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, eine BU abzuschließen?

Es macht wenig Sinn, erst dann eine BU-Versicherung abzuschließen, wenn eine Berufsunfähigkeit absehbar ist oder wenn man beispielsweise bereits krank ist, da dann das Versicherungsunternehmen die Leistung verweigern bzw. den Antrag einer BU-Versicherung ablehnen kann und wahrscheinlich auch wird.

Die ärztliche Ausbildung dauert i.d.R. länger als in den meisten anderen Berufen. Es beginnt mit der längeren Regelstudienzeit, dem Praktischen Jahr bis hin zur Ausbildung als Facharzt bzw. Fachärztin. Bereitschaftsdienste, Nachtschichten und Wochenendarbeit belasten die Psyche und den Körper von Beginn an. Daher raten wir dazu bereits als Medizinstudent oder als Medizinstudentin eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.

  • Gesundheitsprüfung
    Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Gesundheitsfragen korrekt beantwortet werden. Das Versicherungssumme Unternehmen entscheidet danach, ob der Antrag angenommen wird, abgelehnt wird oder mit Beitragszuschlägen bzw. Leistungsausschüssen angenommen wird. Falls erhebliche Vorerkrankungen bestehen, ist es immer sinnvoll eine unverbindliche und anonyme Risikovoranfrage zu stellen. Dadurch kann die Ablehnung eines Antrags, die bei späteren erneuten Anträgen angegeben werden müsste, verhindert werden. Diese Risikovoranfrage(n) sollte immer in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Versicherungsmakler durchgeführt werden.
    Oft gibt es Sonderkonzepte mit reduzierten und vereinfachten Gesundheitsfragen. Sprechen Sie uns gerne an.

  • Niedrige Beiträge sichern
    Wenn Sie schon in jungen Jahren vorsorgen, sichern Sie sich günstige Beiträge und verhindern Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen. Um die monatliche Belastung so gering wie möglich zu halten, können Sie mit geringen Absicherungshöhen und geringen Beiträgen beginnen. Unter Zuhilfenahme von Nachversicherungsgarantien heben Sie dann mit Arbeitsbeginn die Berufsunfähigkeitsrente auf ein vernünftiges Niveau, und das ganze ohne erneute Gesundheitsprüfung.
    Achten Sie aber auch schon am Anfang auf die Vertragsbedingungen. Statt eines Ausschlusses für bestimmte Erkrankungen sollten Sie besser einen Beitragszuschlag akzeptieren und mit dem Versicherer schriftlich  vereinbaren, dass der Mehrbetrag nach ausgeheilter Krankheit wieder wegfällt.
    Ihr Beruf sollte auch während eines möglichen Erziehungsurlaubs Basis für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit bleiben, denn auch als Hausfrau bzw. -mann kann man berufsunfähig werden.

 

Wenn die Möglichkeit besteht, dass Sie irgendwann einmal nicht mehr Vollzeit arbeiten, dann sprechen Sie Ihren Berater auf die sogenannte „Teilzeitklausel“ an, die einige Tarife anbieten

Wie hoch soll die Absicherung sein?

Arbeitskraft hat einen hohen Wert und im Laufe des Lebens ist die eigene Arbeitskraft oft der wertvollste finanzielle Besitz, den man hat. Wenn man beispielsweise zu Beginn des Arbeitslebens mit 25 Jahren durchschnittlich 3.000 Euro verdient, beträgt der Wert der Arbeitskraft nach 42 Jahren rund 2.400.000 Euro (bei der Annahme einer jährlichen Einkommenssteigerung von nur 2%). An diesen Wert sollte man immer bei der eigenen Absicherung denken.

Die durchschnittlich ausgezahlte Berufsunfähigkeits-Rente der Privatversicherungsunternehmen liegt nach GDV-Zahlen lediglich bei 630 Euro monatlich: dies ist viel zu wenig, um den Lebensstandard zu sichern!

Die Höhe der BU-Rente sollte sich zuallererst nach dem individuellen Bedarf (Lebenshaltungskosten, laufende Verpflichtungen usw.) richten.

Daneben müssen Steuern berücksichtigt werden, die auf die BU- Rente fällig werden. Diese Besteuerung erfolgt nach dem Ertragsanteil (dieser richtet sich nach der Laufzeit der Rente).

Zusätzlich müssen dann die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Für Angestellte entfällt der Arbeitgeberzuschuss und der komplette Beitrag muss selbst übernommen werden.

Da fast alle BU-Renten spätestens mit dem 67. Lebensjahr enden, muss auch an die Aufwendungen für die Altersvorsorge (Rentenversicherung, Versorgungswerk und private Vorsorge) gedacht werden.

Die Laufzeit der BU-Absicherung soll sich am geplanten Rentenalter (also in der Regel dem 67. Lebensjahr) orientieren. Es ist auch sinnvoll, eine Verlängerungsgarantie zu vereinbaren, die die Möglichkeit bietet die Leistungsdauer ohne erneute Gesundheitsprüfung zu verlängern, wenn das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung oder beim Versorgungswerk erhöht wird – dies ist ja gar nicht so unwahrscheinlich. Diese Verlängerungsgarantie wird jedoch von noch nicht vielen Versicherern angeboten.

Eine Beitragsdynamik wird bei den meisten Tarifen kostenfrei angeboten. Diese Dynamisierung dient unter anderem dem Inflationsausgleich.

Durch diese Beitragsdynamik erhöht sich der Beitrag jährlich um einen am Anfang festgelegten Prozentsatz (i.d.R. zwischen drei und 10 %). Analog erhöht sich die abgesicherte BU-Rente automatisch und, wichtig, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Diese Beitragsdynamik ist optional und kann (bei neueren Tarifen) beliebig oft ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Zwei-Vertragslösung

Genügt ein BU-Vertrag oder kann es sinnvoll sein, zwei Verträge bei unterschiedlichen Gesellschaften abzuschließen?

Durch den Abschluss von zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen bei unterschiedlichen Versicherern erhöht sich die Anpassbarkeit und die Flexibilität. Es können auch ärztliche Untersuchungen, die vielleicht unbekannte Diagnosen erbringen, 

bei der Antragstellung vermieden werden, indem die beantragte BU unter der Grenze für die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung (2.500.- bis 3.000.- €) liegt.

Das bedarfsgerechte Anpassen einer Berufsunfähigkeitsversicherung über viele Lebensjahre hinweg wird als “Doppelvertragsstrategie” bezeichnet und gilt als besonders effektiv und flexibel.

Warum ist diese Strategie gerade bei höherem Einkommen sinnvoll:

  • Erweiterte medizinische Prüfungen ab einer monatlichen BU-Rente von 2.500 €
  • Obergrenzen für Nachversicherungen oft schon bei 2.500 € (3.000 €) monatlicher BU-Rente erreicht
  • Vereinfachte Versicherbarkeit durch zwei separate Verträge

Ab einer monatlichen BU-Rentenhöhe > 2.501 € sind die standardmäßigen Antragsfragen bei den meisten Versicherern nicht mehr ausreichend. Zusätzliche medizinische Untersuchungen wie Bluttests, EKGs oder HIV-Tests werden erforderlich. Selbst geringfügige medizinische Befunde können erhebliche Auswirkungen haben, wie z.B. ein einmalig erhöhter Blutdruck, der leicht einen Risikoaufschlag von 25 % verursachen kann.

Indem man die gewünschte Absicherung auf zwei Anbieter aufteilt, kann dieses Problem umgangen werden, sofern die richtigen Versicherer ausgewählt werden. Dann werden nur die jeweils beantragten BU-Renten berücksichtigt (z.B. 2x 1.500 €), und die Standard-Gesundheitsprüfung bleibt erhalten.

Welche Erweiterungsmöglichkeiten durch Nachversicherung gibt es bei zwei Verträgen?

Im Allgemeinen gilt pro Versicherer eine Nachversicherungsobergrenze von 2.500 € (tlw. 3.000 €). Es gibt nur wenige Ausnahmen, und diese haben oft bestimmte Einschränkungen. Zwei Verträge beim gleichen Versicherer würden immer zusammengezählt.
Indem man die Absicherung auf zwei Anbieter verteilt, gelten die Obergrenzen jeweils pro Anbieter. Durch eine kluge Auswahl der Versicherer kann man so ein Nachversicherungspotenzial von 5.000 € BU-Rente oder mehr erreichen.

Gibt es Nachteile der Doppelvertragsstrategie im Leistungsfall?

Die Doppelvertragsstrategie ist oft eine kluge Wahl für die Gestaltung einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wird jedoch selten in der Praxis angewendet.

Dies hat hauptsächlich zwei Ursachen:

  • Der tatsächliche Bedarf an Absicherung wird oft unterschätzt
  • Man fürchtet den vermeintlichen Mehraufwand, insbesondere im Leistungsfall, bei der Koordination von zwei Versicherern.

Die Verwaltung von zwei Verträgen im Leistungsfall bedeutet mehr Arbeit als bei einem einzelnen Vertrag. In der Praxis ist dieser Mehraufwand jedoch überschaubar. Obwohl die Formulare der Versicherer unterschiedlich sind, ist der medizinisch notwendige Nachweis in der Regel derselbe. Es sind in jedem Fall die gleichen medizinischen Unterlagen und Diagnosen vorzulegen.

Es könnte auch sein, dass einer der beiden Versicherer Schwierigkeiten bei der Leistungsanerkennung macht. Dies kann aber auch bei einer Einzelvertragslösung der Fall sein. In der Doppelvertragsstrategie würde zumindest einer der Anbieter problemlos leisten, während der andere eventuell zögert.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Doppelvertragsstrategie im Leistungsfall etwas mehr Aufwand bedeuten kann, der aber in der Regel kein großes Hindernis darstellt.

Must haves in der BU

Unter Verweisung versteht man – vereinfacht ausgedrückt – die Möglichkeit des BU-Versicherers die versicherte Person auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die sie noch ausüben könnte (abstrakte Verweisung) oder tatsächlich ausübt (konkrete Verweisung). Darf der Versicherer bedingungsgemäß verweisen, hat dies fatale Folgen: Sie erhalten, obwohl Sie als versicherter Arzt oder Medizinstudent berufsunfähig sind, die vereinbarte BU-Rente nicht. Die Versicherung bleibt leistungsfrei, obwohl Sie das Geld dringend benötigen.

Verweisungsklauseln schweben wie ein Damoklesschwert über Ihren Versicherungsschutz. Wenn sich die Versicherer auf eine Verweisungsklausel berufen, führt das dazu, dass Sie, obwohl Sie als Arzt oder Zahnarzt  berufsunfähig sind, keine Rente erhalten. Ihr Versicherer kann sie dann auf eine andere Tätigkeit abstrakt oder konkret verweisen. Deshalb ist besonderes Augenmerk auf kundenfreundliche Verweisungsklauseln bei der Auswahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu legen.

Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Mediziner ist eine der wichtigsten Klauseln überhaupt. Sie sollten nur einen Vertrag abschließen, der auf die sogenannte abstrakte Verweisung verzichtet.

Günstig ist folgende Klausel:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, ihren zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Ungünstig ist folgende Klausel:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Mit dieser Klausel kann Sie der Versicherer trotz vorliegender Berufsunfähigkeit jederzeit „abstrakt“ auf eine andere Tätigkeit verweisen, die Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Das Tückische an dieser Verweisung ist, dass es diesen Verweisungsberuf lediglich theoretisch geben muss. Und obwohl Sie möglicherweise in diesem Verweisungsberuf keine Anstellung finden, muss der Versicherer die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nicht zahlen.

Die abstrakte Verweisung finden Sie in den Bedingungswerken der Berufsunfähigkeitsabsicherung der Versorgungswerke. Dort führt Sie dazu, dass Versorgungswerkmitglieder nur in den seltensten Fällen BU-Renten erhalten.

Nach Eintritt des Leistungsfalls muss der Versicherungsnehmer nur dann von sich aus Veränderungen mitteilen, wenn solche Mitteilungspflichten ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen vereinbart sind.

  • Verbesserung des Gesundheitszustandes / Minderung der Berufsunfähigkeit
    Eine solche Meldepflicht ist eigentlich nicht mehr zeitgemäß. Wie soll der Versicherte entscheiden, ob und ab wann er nicht mehr berufsunfähig ist? Dies hat der Versicherer zu bestimmen oder den Versicherten aufzufordern, entsprechende Befunde vorzulegen.
  • Wiederaufnahme und Änderung einer Tätigkeit
    Wenn vereinbart, muss der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Leistungsfalls sowohl die Aufnahme einer Tätigkeit, als auch die Änderung einer beruflichen Tätigkeit mitteilen.

Das ist nicht so problematisch, wie Mitteilungspflichten, die sich auf die Verbesserung des Gesundheitszustands beziehen. I.d.R. weiss man, wann man einen Arbeitsvertrag unterschreibt.

Die Teilzeitklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung soll sicherstellen, dass Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Normalerweise muss ein bestimmter Grad der Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden, meist 50 Prozent, um Anspruch auf Unterstützung zu haben. Wenn man von Vollzeit auf Teilzeit wechselt, kann entscheidend sein, ob die Arbeitszeit der Vollzeitstelle oder die Teilzeitarbeitszeit als Grundlage für die Prüfung der Berufsunfähigkeit genommen wird. Es bieten nicht alle Versicherer eine Teilzeitklausel an und es ist wichtig zu prüfen, ob sie tatsächlich einen Mehrwert für die Versicherungsnehmer darstellt.

Ärzte gehören zu den Spitzenverdienern und es ist wichtig, auf großzügige Nachversicherungsgarantien  – ohne erneute Gesundheitsprüfung – zu achten, um auch zukünftige Einkommenssteigerungen absichern zu können.

Es werden zwei Arten von Nachversicherungsgarantien unterschieden:

  • Ohne Ereignis
    Hier kann die BU-Rente in den ersten 5 oder 10 Jahren erhöht werden kann
  • Mit Ereignis
    Die Rente kann bei bestimmten Ereignissen wie Heirat, Geburt oder Immobilienkauf erhöht werden, wichtig “ohne neue Gesundheitsprüfung”.  Dies passiert nicht automatisch, sondern die Erhöhung muss innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden. Versicherer sind oft zurückhaltend bei der Erhöhung der BU-Rente und setzen auf strenge finanzielle Angemessenheitsprüfungen. 
Die Beitragsdynamik ermöglicht es Ärzten, ihre Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Der Beitrag steigt jährlich um einen vereinbarten Prozentsatz, wodurch auch die versicherte Rente entsprechend steigt. Die Beitragsdynamik soll die Inflation ausgleichen und die Kaufkraft der versicherten Rente erhalten. Ohne diese Dynamikerhöhungen würden die Renten im Laufe der Zeit stark an Wert verlieren. Durch eine höhere Dynamikerhöhung können auch Gehaltssteigerungen aufgefangen werden, vorausgesetzt der vereinbarte Prozentsatz ist höher als die Inflationsrate. Einige Versicherer stoppen die Dynamikerhöhungen, wenn die monatliche Berufsunfähigkeitsrente eine bestimmte Höchstgrenze erreicht. Es ist daher wichtig, dass der Vertrag eine Beitragsdynamik von mindestens 5% beinhaltet, um den Versicherungsschutz vor Inflation zu schützen und mögliche Gehaltssteigerungen durch die Dynamikerhöhungen aufzufangen. Negativ zu bewerten ist, dass bestimmte berufsständische Versorgungswerkanwartschaften auf die vertraglich fixierte Höchstrente angerechnet werden können, was ihre Werthaltigkeit einschränkt und bestimmte restriktive Voraussetzungen für die Leistungserbringung erfordert.

Die Infektionsschutzklausel – oft nur Infektionsklausel genannt – in den Versicherungsbedingungen einer BU-Versicherung sorgt dafür, dass der Nachweis eines BU-Leistungsanspruchs erleichtert wird, wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein Tätigkeitsverbot für bestimmte Teiltätigkeiten Ihres Berufes auferlegt bekommen. Ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz kann vor allem Ärzte, Zahnärzte oder Pflegepersonal treffen, aber auch andere Berufsgruppen wie beispielsweise Mitarbeiter in der Lebensmittel-/Gastronomiebranche oder Erzieher.

Enthält Ihr BU-Vertrag keine solche Klausel und arbeiten Sie in einem Beruf, bei dem potentiell das Infektionsschutzgesetz greift, kann für Sie der Nachweis einer Berufsunfähigkeit schwieriger werden, da für die untersagte Teiltätigkeit dann nicht automatisch Berufsunfähigkeit angenommen wird.

Das Versicherungsunternehmen bestimmt zuerst den Bruttobeitrag anhand der unternehmenseigenen Kalkulationsgrundlagen. Durch den Abzug der Überschüsse wird der Nettobeitrag ermittelt. Dieser ist dann vom Kunden zu zahlen (= Zahlbeitrag). Der Netto- oder Zahlbeitrag ist nicht für die gesamte Laufzeit garantiert. Bei einer Veränderung der Überschüsse in der Zukunft steigt oder sinkt auch der Zahlbeitrag.

Einflussfaktoren auf die Überschüsse sind:

  • Leistungsfälle/Annahmepolitik (eine „lasche“ Annahmepolitik bedeutet i.d.R. auch eine höhere Anzahl von Leistungsfällen
  • Kosten, v.a. Verwaltungskosten
  • Zinsrisiko

Die Erhöhung des Nettobeitrags in laufenden Verträgen kam in den letzten Jahren allerdings nur ganz selten vor (seit 2016 haben nur 5 Versicherer insgesamt 6x die Nettobeiträge angehoben). Eine extrem hohe Differenz und sehr niedrige Nettobeiträge können auf eine „schlampige“ Gesamtkalkulation hindeuten! Eine exakte Aussage über die Tarifqualität lässt sich allerdings daraus nicht ziehen.

Der Bruttobeitrag ist auch der maximale Beitrag, bis zu dem erhöht werden kann. Eine („theoretische“) Ausnahme ist im § 163 VVG geregelt, der es Versicherungsunternehmen in bestimmte Ausnahmesituation ermöglicht, auch über diesen Beitrag hinaus zu erhöhen.

Die versicherte Person erhält die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie voraussichtlich für mehr als 6 Monate aufgrund einer Krankheit, Körperverletzung (Unfall) oder Kräfteverfalls seinen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben kann. Der Kräfteverfall muss ausdrücklich mehr als altersentsprechend sein.

Der Zusatz „mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall“ birgt Risiken. Er kann in den Fällen problematisch werden, in denen Sie beweisen müssen, dass ein bei Ihnen vorliegender Kräfteverfall mehr als altersentsprechend ist – also über das „Normale“ hinausgeht. Die Beweislast hierfür liegt immer beim Kunden!  Er muss beweisen, dass er berufsunfähig ist. Und dieser Beweis ist mitunter schwer zu führen. Deshalb sollte Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nach Möglichkeit vertraglich auf die Formulierung „mehr als entsprechenden Kräfteverfall” verzichten.

Eine vorteilhafte BU-Definition könnte für Sie so aussehen:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen ist (…), außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.“

In dieser Definition wird lediglich das Wort „Kräfteverfall” verwendet und nicht wie oben der Wortlaut „mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall“. Dieser kleine Unterschied verschafft Ihnen im Leistungsfall ein Stück weit mehr Rechtssicherheit. Auch wenn die BU-Definition im Vergleich zu anderen bedeutsamen Klauseln (z.B. abstrakte u. konkrete Verweisung, Umorganisationsklausel, Arbeitsunfähigkeitsklausel) nicht den gleichen Stellenwert einnimmt, sollten Sie sie nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Eine weitere Leistungsvoraussetzung des Berufsunfähigkeitsversicherer kann bei der Prüfung seiner Leistungspflicht sein, ob der berufsunfähige (Zahn-)Arzt seinen Arbeitsplatz noch so umorganisieren könnte, dass ihm noch ein Restleistungsvermögen von mehr als 50% verbliebe. Ist dies vertraglich vereinbart, wäre die versicherte Person faktisch nicht mehr berufsunfähig und der Versicherer leistungsfrei. Solch eine Umorganisationsklausel hat in einer Berufsunfähigkeitsversicherung für angestellte Ärzte fatale Folgen. Denn sie haben in der Regel keinen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes. Konstruiert die Versicherungsgesellschaft einen theoretischen Arbeitsplatz, auf dem der an und für sich berufsunfähige Arzt noch arbeiten könnte, ist der Versicherer leistungsfrei. Doch dies ist das große Problem – es wird ein theoretischer Arbeitsplatz konstruiert, der tatsächlich gar nicht vorhanden ist. Ob diese Arbeitsstelle geschaffen wird oder nicht, liegt nämlich ausschließlich im Ermessen des Arbeitgebers. Und ist dieser dazu nicht bereit, sieht es für den berufsunfähigen Arzt schlecht aus. Trotz Berufsunfähigkeit erhält er keine Rentenleistung. Grundsätzlich sollten Sie deshalb nur eine BU-Versicherung abschließen, die auf eine zumutbare Umorganisation Ihres Arbeitsplatzes verzichtet.

Mit der Arztanordnungsklausel wird der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, einen von der Versicherung festgelegten Arzt aufzusuchen, welcher die Berufsunfähigkeit bestätigt. Wenn die Versicherung es wünscht, müssen Sie sich bei diesem Arzt außerdem auch der Behandlung unterziehen.

Für Sie als Versicherungsnehmer besteht also keine freie Arztwahl, wie es sonst eigentlich der Fall ist. Viele Experten bewerten die Arztanordnungsklausel deshalb auch negativ und Sie sollten gut überlegen, ob Sie diese Klausel akzeptieren möchten oder sich nicht lieber für einen der vielen guten Tarife entscheiden, die diese Klausel nicht in den Bedingungen enthalten.

Nach der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsdefinition (§ 172 VVG) ist der Versicherer leistungspflichtig, wenn die versicherte Person voraussichtlich dauernd berufsunfähig ist. Mit voraussichtlich dauernd ist nach vorwiegender Rechtsprechung meist ein Zeitraum von drei Jahren gemeint.

Wesentlich kundenfreundlicher ist es, wenn dieser Zeitraum in den Versicherungsbedingungen auf 6 Monate verkürzt wird. Dann erhalten Sie schon eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn Sie nachweisen, dass Sie voraussichtlich 6 Monate berufsunfähig sein werden.

Werden bei Beantragung der Versicherung Fragen zu Gesundheit bzw. Vorerkrankungen, Berufstätigkeit oder Freizeitrisiken falsch oder unvollständig beantwortet, verletzen Antragsteller die vorvertragliche Anzeigepflicht. In diesem Fall kann der Versicherer je nach Schwere der Schuld und innerhalb festgelegter Fristen

  • den Vertrag rückwirkend anpassen,
  • den Vertrag kündigen,
  • seinen Rücktritt vom Vertrag erklären oder
  • im Extremfall den Vertrag auch anfechten.

Wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht unverschuldet, z.B. aus „Nichtwissen“, verletzt hat, sollte der Versicherer auf das gesetzliche Kündigungsrecht verzichten.

Die Arbeitsunfähigkeits-Klausel in einer Berufsunfähigkeitsversicherung (gegen Mehrbeitrag) stellt sicher, dass Sie als versicherter Arzt oder Zahnarzt eine Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente schon bei Vorliegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten erhalten. Diese erhalten Sie selbst dann, wenn bedingungsgemäße keine Berufsunfähigkeit vorliegt oder nachgewiesen wird. Diese Rente wird auch “Arbeitsunfähigkeits-Rente” genannt.

Nachzuweisen ist der Leistungsfall lediglich durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (“Gelber Schein”), die von Ärzten ausgestellt sein muss. Man spricht deshalb auch von der sogenannten “Gelbe-Schein-Regelung”.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht Berufsunfähigkeit

Nun könnte man annehmen, dass eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten automatisch zu einer Berufsunfähigkeit führt. Dem ist aber nicht immer so. Denn eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass ein BU-Grad von mindestens 50% erreicht wird. Das heißt, die Folgen einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Kräfteverfalls müssen zu Funktionsbeeinträchtigungen im ausgeübten Beruf als Arzt oder Zahnarzt führen, die eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit begründen. Erst dann erhalten Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente.

Die Arbeitsunfähigkeits-Klausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung garantiert, dass Ärzte und Zahnärzte bereits nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten eine Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Dies gilt auch dann, wenn keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt oder nachgewiesen wird. Die Arbeitsunfähigkeit muss lediglich durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Die Arbeitsunfähigkeits-Rente sollte spätestens 6 Monate nach Beginn der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden und rückwirkend ab dem ersten Tag der Krankschreibung. Sie sollte in derselben Höhe wie die Berufsunfähigkeitsrente versichert sein und für mindestens 24 Monate oder für die gesamte Vertragsdauer ausgezahlt werden

Die meisten BU-Versicherung gelten mittlerweile weltweit. Dennoch gibt es einiges zu beachten.


Bei Antragstellung muss sehr oft angegeben werden, ob in der nächsten Zeit ein längerer Auslandsaufenthalt (im außereuropäischen Ausland) geplant ist. Auch wenn diese Frage bejaht werden sollte, muss dies nicht bedeuten, dass die Absicherung nicht möglich ist.


Interessanter ist die Frage ob die BU Versicherung auch im Ausland leistet. Hier sind die Bedingungen zu überprüfen, ob ein „weltweiter Versicherungsschutz“ besteht.

In einem Leistungsfall sind folgende Punkte zu beachten:

  • Wo (in welchem Land) muss man sich untersuchen lassen?
  • Welche Kosten übernimmt die Versicherung, wenn man sich im Ausland aufhält?
  • Werden Untersuchungen und Berichte von ausländischen Ärzten akzeptiert?
  • Welche Regeln gelten für eventuelle Nachuntersuchungen?

Gerade, wenn man nicht ausschließen kann, irgendwann ins Ausland zu ziehen sind diese Fragen wichtig und sollten genau analysiert werden.

BU und Krankenkassenbeitrag bzw. Steuer

Leistungen aus der BU-Versicherungen sind steuerpflichtig und es sind auch Beiträge zur GKV zu berücksichtigen.

Die BU Rente wird mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig von der Restlaufzeit der BU Versicherung, gerechnet ab dem Rentenbezugstermin. Im folgenden gebe ich ein Beispiel, um diesen doch etwas abstrakten Tatbestand etwas zu verdeutlichen:

  • ein BU Vertrag läuft bis zum 67. Lebensjahr, vereinbart ist eine BU Rente von 2000 €.
  • Der Versicherte wird mit 40 Jahren berufsunfähig, d. h. der Vertrag hat noch eine Restlaufzeit von 27 Jahren
  • die BU Rente wird in diesem Fall mit einem Ertragsanteil von 28 % versteuert
    • (Ertragsanteil bei einer Restlaufzeit von 10 Jahren = 12 %, 20 Jahren = 21 %, 30 Jahren = 30 %, 40 Jahren = 39 %).
  • 28 % von 2000 € sind 560 €
  • und diese 560 € werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Liegt der persönliche Steuersatz zum Beispiel bei 20 % müssen folgende Steuern gezahlt werden:
    • 560 € × 20 % Steuersatz = 112 € Steuern

In vielen Fällen ist die BU Rente jedoch steuerfrei, da bis zum Grund Freibetrag (in 2023 10.908 €) gar keine Steuern anfallen.

Ist eine BU-Absicherung über den Arbeitgeber vereinbart (Schicht 2) und kommt es dann zum Leistungsfall, muss die gesamte BU Rente in voller Höhe versteuert werden und es müssen auf die gesamte BU Rente Krankenkassenbeiträge entrichtet werden.

Für die Verbeitragung der BU-Rente (Schicht 3) zu den Krankenkassenbeiträgen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • GKV versichert und keine weiteren Einnahmen
    GKV führt Statusfeststellung durch und „wahrscheinlich“ ist der volle Beitragssatz auf die private BU-Rente zu entrichten, wenn keine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung bezogen wird (= freiwillige Mitgliedschaft in der GKV)
  • GKV versichert und Erwerbsminderungsrente:
    i.d.R. keinen Krankenkassenbeitrag auf BU-Rente
  • PKV versichert:
    Beitrag zur PKV muss voll bezahlt werden. Evtl. fallen die Beiträge fürs Krankentagegeld weg

Alternativen zur BU

die erste Wahl zur Absicherung der Arbeitskraft ist immer die Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings erhalten nicht alle Menschen diesen Schutz oder müssen aufgrund hoher Beiträge darauf verzichten. Deswegen möchten wir hier abschließend auch noch auf mögliche Alternativen eingehen.

Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Welche diese Alternativen die beste ist lässt sich pauschal nicht beantworten. Aber es kann festgestellt werden, dass jede Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoller ist, als ohne Schutz dazustehen.

Erwerbsunfähigkeits-Versicherung:

  • sichert die allgemeine Arbeitskraft gegen Krankheitstag unfallbedingte Risiken ab

 

Grundfähigkeitsversicherung:

  • die Grundfähigkeitsversicherung leistet beim Verlust von Grundfähigkeiten wie sehen, sprechen, Hände gebrauchen, gehen, Treppensteigen oder Autofahren. In der Regel keine Absicherung für psychische Erkrankungen

 

MultiRisk Versicherung (auch Dread Disease):

  • leistet, wenn man an bestimmten Krankheiten erkrankt oder auch wenn bestimmte Grundfähigkeiten eingeschränkt sind

 

Unfallversicherung:

  • wenn man infolge eines Unfalls (in der Regel sind Krankheit nicht abgesichert) bleibende Schäden erleidet. Eher Ergänzung als vollwertiger Ersatz für Versicherungen zur Arbeitskraftsicherung

In Ruhe entscheiden

Wenn Sie sich entschlossen haben, Ihr persönliches Berufsunfähigkeitsrisiko privat abzusichern, sehen Sie sich einer Vielzahl von Anbietern mit einer kaum überschaubaren Anzahl von Produkten und Tarifen und unterschiedlichsten Preisen und Leistungen gegenüber.

Die Entscheidung für eine konkrete Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Sie deshalb nicht vorschnell treffen. Der Online-Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne fachkundige Beratung ist nicht empfehlenswert – das Thema ist komplex und für Laien kaum zu durchschauen.

Lassen Sie sich daher von uns beraten. Wir analysieren Ihre persönliche Risikosituation und vergleichen die Fülle der angebotenen Tarife um den Richtigen für Sie zu ermitteln.

Sind Sie überhaupt versicherbar?

Wie bekommen Sie trotz Vorerkrankung eine BU?

Auch wenn es um die Frage der Versicherbarkeit geht, bedürfen Sie fachkundiger Unterstützung.

Viele Interessenten – auch jüngere – haben Vorerkrankungen, die zu einer Ablehnung, einem Ausschluss oder einem Beitragszuschlag führen können. Auch in Abhängigkeit vom Beruf können vermeintlich leichte Krankheiten (z.B. Allergien, Muskelverspannungen, usw.) zu den genannten Einschränkungen führen.

Wenn eine Gesellschaft ablehnt oder Leistungsausschlüsse vereinbart, bedeutet dies nicht, dass dies bei allen Versicherungsgesellschaften so ist. 

Deswegen stellen wir bei relevanten Vorerkrankungen eine

anonyme Risikovoranfrage,

um Ihnen die Sicherheit zu geben, auch ohne Ausschluss oder Zuschlag angenommen zu werden. Bevor Sie den richtigen Antrag stellen, wissen Sie mit Sicherheit, ob Ihr Antrag angenommen wird.

Füllen Sie unser Formular aus, damit wir für Sie eine Risikovoranfrage  stellen können.

Wir freuen uns, Sie bei diesen wichtigen Themen und Fragen fachkundig begleiten zu dürfen.

Wenn Sie sich noch ausführlicher über die Berufsunfähigkeitsversicherung für (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte informieren wollen, dann laden Sie sich hier unseren Leitfaden herunter.

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