NACHWEIS DER ARZT BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Spätestens ab Juli 2023 müssen alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte einen Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorlegen. Dieser Nachweis muss gegenüber den Zulassungsausschüssen der jeweiligen Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen erfolgen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, zu spät nachkommt oder unterversichert ist, dem droht sogar ein Berufsverbot.
Alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte sollten sich daher bei ihren Versicherern eine diesbezügliche Bescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetz besorgen. Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind im § 95e SGB geregelt:
- Vertragsarzt Einzelpraxis - mindestens 3 Millionen € Versicherungssumme (mind. 2fach max.)
- Vertragsarzt mit angestelltem Arzt - mindestens 5 Millionen € Versicherungssumme (mind. 3fach max.)
- BAG ohne angestellten Arzt - 3 Millionen € pro Partner oder 5 Millionen € Versicherungssumme Gesamt (mind. 3fach max.)
- BAG mit angestellten Ärzten - mindestens 5 Millionen € Versicherungssumme (mind. 3fach max.)
- Medizinische Versorgungszentren - mindestens 5 Millionen € Versicherungssumme (mind. 3fach max.)
Optimalerweise ist die Berufshaftpflicht individuell zugeschnitten und beinhaltet neben den üblichen Personen-, Sach- und Vermögensschäden alle Tätigkeiten, die der Behandler ausführt.
Dies können besondere Behandlungsarten, aber auch Notdienste, Gutachtertätigkeiten und außerdienstliche Tätigkeiten wie Freundschaftsdienste sein.
Gute Verträge enthalten auch die Absicherung bei grober Fahrlässigkeit und eine Nachhaftung bei der Praxisabgabe.
Gute Verträge enthalten auch die Absicherung bei grober Fahrlässigkeit und eine Nachhaftung bei der Praxisabgabe.
Schließen Sie diesen wichtigen Vertrag nicht ohne Unterstützung eines Spezialisten ab, denn Fehler in der Auswahl können durch die unbegrenzte Haftung existenzbedrohend sein.
Wichtig ist es auch, die bestehenden Policen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.