Leeres Behandlungszimmer: Praxisausfall in der Zahnarztpraxis

Praxisausfall bei Krankheit: Was passiert mit meiner Arzt- oder Zahnarztpraxis?

Inhalt

Ein Praxisausfall in der Zahnarztpraxis oder Arztpraxis kommt fast immer ohne Vorwarnung. Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder eine plötzlich notwendige Operation. Von einem Tag auf den anderen kann ein Praxisinhaber ausfallen. Für Ärzte und Zahnärzte ist das nicht nur ein persönliches Problem. Gleichzeitig entsteht innerhalb kürzester Zeit eine unternehmerische Ausnahmesituation.

Patienten müssen weiter versorgt oder informiert werden. Mitarbeiter erwarten Entscheidungen. Gehälter, Mieten, Leasingraten und Kredite laufen weiter. Banken, Versicherer, Steuerberater, Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung und möglicherweise Mitgesellschafter müssen eingebunden werden.

Das entscheidende Problem lautet deshalb häufig nicht: Wer kann mich medizinisch vertreten? Mindestens genauso wichtig ist die Frage:

Wer darf überhaupt für mich und meine Praxis handeln?

In einer akuten Krise zählen neben der medizinischen Organisation vor allem juristische Handlungsfähigkeit, Liquidität und klare Verantwortlichkeiten. Wer Vollmachten, Vertretungskonzepte, Versicherungsschutz sowie Regelungen in Gesellschafts- und Mietverträgen rechtzeitig vorbereitet, kann verhindern, dass aus einem persönlichen Notfall zusätzlich eine wirtschaftliche Krise der Praxis entsteht.

Das Wichtigste in Kürze

Wenn das Unvorhersehbare eintritt

Es sind Situationen, über die niemand gerne nachdenkt. Sie sind gesund, beruflich erfolgreich und stehen mitten im Praxisalltag. Warum sollte man sich mit einem möglichen längeren Ausfall beschäftigen?

Weil gerade eine inhabergeführte Arzt- oder Zahnarztpraxis in erheblichem Maße von einer Person abhängig sein kann. Fällt diese Person plötzlich aus, entstehen gleich mehrere Probleme.

Wer darf Überweisungen freigeben? Wer kommuniziert mit der Bank? Wer kann auf wichtige Verträge zugreifen? Wer entscheidet über Personalangelegenheiten? Wer kann einen Vertreter einstellen? Wo befinden sich Versicherungsverträge? Welche Leasingverpflichtungen bestehen? Wer kennt Zugangsdaten zur Praxissoftware oder zu anderen wichtigen Systemen?

Die Mitarbeitenden kennen zwar den täglichen Praxisbetrieb. Sie verfügen aber normalerweise nicht über die notwendigen rechtlichen Befugnisse, um unternehmerische Entscheidungen für den Praxisinhaber zu treffen. Auch Ehepartner oder Kinder dürfen nicht automatisch alle notwendigen Entscheidungen treffen.

Genau deshalb sollte der Notfall nicht erst organisiert werden, wenn er bereits eingetreten ist.

Warum ein Praxisausfall schnell teuer wird

Der wirtschaftliche Schaden beginnt häufig schon am ersten Ausfalltag. Auf der Einnahmenseite können Umsätze erheblich zurückgehen oder vollständig ausfallen. Gleichzeitig laufen wesentliche Kosten weiter:

Bei einer Praxis mit hohen Fixkosten kann deshalb bereits ein mehrwöchiger Ausfall erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität haben.

Hinzu kommt ein weiterer Faktor, der häufig unterschätzt wird: der Praxiswert. Eine Praxis lebt unter anderem von ihrem Patientenstamm, ihrem Team, funktionierenden Abläufen und kontinuierlichen Umsätzen. Bleibt eine Praxis über einen längeren Zeitraum geschlossen, können Patienten abwandern, Mitarbeiter sich beruflich neu orientieren und Umsätze dauerhaft verloren gehen.

Deshalb geht es bei einer guten Notfallplanung nicht nur darum, einige Wochen zu überbrücken. Es geht auch darum, den wirtschaftlichen Wert der Praxis zu erhalten.

Der Vorsorgeordner als Notfallkoffer der Praxis

Blauer Vorsorgeordner als Notfallkoffer der Arzt- oder Zahnarztpraxis

Im Ernstfall ist Information fast genauso wichtig wie Liquidität. Ein gut strukturierter und für Vertrauenspersonen zugänglicher Vorsorgeordner ist deshalb einer der wichtigsten Bestandteile einer funktionierenden Notfallplanung. Darin sollten insbesondere folgende Informationen enthalten sein:

Persönliche und rechtliche Unterlagen

Praxisunterlagen

Finanzen und Versicherungen

Ansprechpartner

Wichtig ist dabei nicht nur, einen solchen Ordner einmal anzulegen. Er muss regelmäßig aktualisiert werden. Ein Notfallordner mit fünf Jahre alten Bankverbindungen, ehemaligen Mitarbeitern und nicht mehr bestehenden Versicherungsverträgen hilft im Ernstfall wenig.

Vollmachten schaffen Handlungsfähigkeit

Die beste Dokumentation nutzt wenig, wenn niemand Entscheidungen treffen darf. Eine Vorsorge- oder Generalvollmacht gehört deshalb zu den wichtigsten Bausteinen der persönlichen und unternehmerischen Vorsorge.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, bestimmte rechtliche Angelegenheiten zu übernehmen, wenn der Vollmachtgeber dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Eine wirksame Vollmacht kann außerdem verhindern, dass zunächst ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Vollmachten: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung.

Für Praxisinhaber sollte jedoch geprüft werden, ob eine allgemeine private Vorsorgevollmacht tatsächlich alle unternehmerisch notwendigen Kompetenzen ausreichend abdeckt. Denn in einer Praxis stellen sich ganz konkrete Fragen:

Gerade bei umfangreichem Vermögen, Immobilien oder unternehmerischen Beteiligungen empfiehlt auch das Bundesjustizministerium eine rechtliche beziehungsweise notarielle Beratung. Eine notarielle Urkunde kann zudem spätere Zweifel an Identität, Inhalt und Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung reduzieren.

Sollte die Vollmacht über den Tod hinaus gelten?

Für Unternehmer kann eine sogenannte transmortale Vollmacht sinnvoll sein. Sie gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Vorteil liegt auf der Hand: Nach dem Tod muss nicht zwingend zunächst ein Erbschein vorliegen, bevor bestimmte organisatorische Maßnahmen eingeleitet werden können.

Ob und in welchem Umfang eine solche Vollmacht sinnvoll ist, sollte allerdings mit einem Notar oder Fachanwalt abgestimmt werden.

Digitale Zugänge und Passwörter nicht vergessen

Eine moderne Praxis funktioniert ohne digitale Systeme kaum noch. Deshalb gehört auch die digitale Notfallvorsorge zwingend zum Konzept.

Das bedeutet allerdings nicht, sämtliche Passwörter unverschlüsselt in einem Aktenordner abzulegen. Das wäre aus Sicherheits- und Datenschutzgründen problematisch. Sinnvoller ist beispielsweise ein professioneller Passwortmanager mit geregeltem Notfallzugriff.

Dokumentiert werden sollte insbesondere, wie autorisierte Personen Zugang erhalten zu:

Gerade dieser Punkt wird bei klassischen Vorsorgevollmachten häufig übersehen.

Fällt die Praxis-IT durch einen Angriff aus, hilft eine Cyberversicherung.

Wer führt die Praxis medizinisch weiter?

Bei einem vorübergehenden krankheitsbedingten Ausfall kann eine Vertretung erforderlich werden.

Für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte gilt grundsätzlich: Bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung kann innerhalb von zwölf Monaten eine Vertretung von bis zu drei Monaten erfolgen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, muss sie der zuständigen KV beziehungsweise KZV mitgeteilt werden. Für den Vertreter bestehen zudem bestimmte fachliche Voraussetzungen.

Eine gute Notfallplanung sollte deshalb bereits vor Eintritt eines Ausfalls klären:

Besonders sinnvoll kann es sein, bereits im Vorfeld mit geeigneten Kollegen über eine mögliche gegenseitige Vertretung zu sprechen.

Was gilt bei längerem Ausfall?

Problematisch wird es, wenn aus einigen Tagen mehrere Monate werden.

Eine Praxisvertretung ist grundsätzlich als zeitlich begrenzte Lösung gedacht. Bei Vertragszahnärzten beträgt die reguläre Vertretungsdauer aufgrund von Krankheit innerhalb von zwölf Monaten höchstens drei Monate. Bei Überschreitung können weitergehende Genehmigungen erforderlich sein.

Spätestens dann muss geklärt werden, ob mit einer Rückkehr des Praxisinhabers gerechnet werden kann oder eine grundlegend andere Lösung notwendig wird. Mögliche Szenarien sind beispielsweise:

Deshalb sollte bei einem längeren Ausfall frühzeitig Kontakt mit KV beziehungsweise KZV, Kammer und spezialisierten rechtlichen Beratern aufgenommen werden.

Was passiert im Todesfall?

Mit dem Tod eines Vertragsarztes oder Vertragszahnarztes endet grundsätzlich dessen persönliche Zulassung. Trotzdem muss eine Praxis nicht zwangsläufig am nächsten Tag schließen.

Regional bestehen Möglichkeiten, eine Praxis für einen begrenzten Zeitraum durch einen geeigneten Vertreter fortzuführen. Im zahnärztlichen Bereich wird in diesem Zusammenhang häufig vom sogenannten Witwenquartal gesprochen. Dadurch soll eine geordnete Abwicklung beziehungsweise wirtschaftliche Verwertung der Praxis ermöglicht werden. Die konkrete Ausgestaltung ist mit der jeweils zuständigen KZV abzustimmen.

Gerade hier zeigt sich, warum Testament und Vollmacht wichtig sind. Existiert keine eindeutige erbrechtliche Regelung, kann eine Erbengemeinschaft entstehen. Müssen mehrere Erben gemeinsam über Verkauf, Vertretung oder Vertragsfragen entscheiden, kostet das wertvolle Zeit.

Und Zeit kann unmittelbar Praxiswert kosten.

Praxisausfall in der Zahnarztpraxis: Das ist anders

Grundsätzlich gelten die beschriebenen Punkte für Arzt- und Zahnarztpraxen gleichermaßen. Beim Praxisausfall in der Zahnarztpraxis kommen aber einige Besonderheiten hinzu, die im Notfallplan berücksichtigt werden sollten:

Gemeinschaftspraxis und BAG: Was regelt der Gesellschaftsvertrag?

In einer Berufsausübungsgemeinschaft lässt sich ein kurzfristiger Ausfall oft leichter auffangen als in einer Einzelpraxis. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein längerer Ausfall automatisch unproblematisch wäre.

Der Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere regeln:

Hier ist eine wichtige rechtliche Änderung zu beachten. Nach dem seit 1. Januar 2024 geltenden Personengesellschaftsrecht führt der Tod eines Gesellschafters einer rechtsfähigen GbR grundsätzlich zu dessen Ausscheiden und nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings abweichende Regelungen treffen.

Die ältere Aussage, nach § 727 BGB führe der Tod automatisch zur Auflösung der GbR, ist deshalb heute nicht mehr richtig. § 727 BGB regelt inzwischen den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund.

Umso wichtiger ist eine moderne, auf die konkrete Berufsausübungsgemeinschaft abgestimmte Vertragsgestaltung.

Der Praxismietvertrag als unterschätztes Risiko

Der Mietvertrag gehört häufig zu den größten langfristigen Verpflichtungen einer Praxis. Gerade deshalb sollte bereits bei Abschluss über Krankheit, Berufsunfähigkeit, Tod und Praxisverkauf nachgedacht werden.

Ein gesetzliches allgemeines Sonderkündigungsrecht allein wegen Berufsunfähigkeit des Praxisinhabers besteht im Gewerbemietrecht nicht. Gewerbliche Mietverhältnisse genießen insgesamt deutlich weniger gesetzlichen Bestandsschutz als Wohnraummietverhältnisse.

Bei langfristigen Mietverträgen kann das erhebliche Folgen haben. Ein Arzt könnte beispielsweise dauerhaft berufsunfähig werden und seine Praxis schließen müssen. Der Mietvertrag läuft aber noch sieben Jahre.

Deshalb sollte möglichst vertraglich geregelt werden:

Seit 1. Januar 2026 genügt bei langfristigen Gewerbemietverträgen grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Textform. Die frühere umfassende Schriftformproblematik für Altverträge ist damit ebenfalls weitgehend entfallen.

Liquidität: Krankentagegeld allein reicht häufig nicht

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, Krankentagegeld und Praxisausfall miteinander gleichzusetzen. Das sind zwei unterschiedliche Risiken.

Krankentagegeld ersetzt grundsätzlich das persönliche Einkommen des Praxisinhabers. Die Praxis selbst verursacht aber weiterhin Kosten. Eine monatliche Krankentagegeldzahlung von beispielsweise 10.000 Euro hilft wenig, wenn gleichzeitig 25.000 oder 30.000 Euro Praxisfixkosten weiterlaufen.

Rechenbeispiel: drei Monate Praxisausfall

Laufende Praxiskostenpro Monatbei 3 Monaten Ausfall
Personal inklusive Lohnnebenkosten16.000 €48.000 €
Praxismiete und Nebenkosten4.000 €12.000 €
Leasing und Finanzierung5.000 €15.000 €
Software, Versicherungen, Telekommunikation, Sonstiges3.000 €9.000 €
Praxisfixkosten gesamt28.000 €84.000 €
Davon gedeckt durch Krankentagegeld0 €0 €, das Krankentagegeld wird für die privaten Kosten gebraucht

Beispielwerte, vereinfacht, ohne Karenzzeiten, Steuern und Resteinnahmen aus der Vertretung.

Deshalb sollte separat berechnet werden:

Diese Berechnung ist wesentlich aussagekräftiger als die pauschale Frage: „Wie hoch sollte mein Krankentagegeld sein?“

Versicherungen für den Praxisausfall

Zahnärztin und Berater prüfen die Absicherung gegen einen Praxisausfall

Zur Notfallplanung gehört deshalb auch ein systematischer Versicherungscheck. Je nach individueller Situation können insbesondere relevant sein:

Krankentagegeldversicherung

Sie soll bei längerer Arbeitsunfähigkeit den persönlichen Einkommensausfall kompensieren. Für privat versicherte Praxisinhaber ist sie Teil der privaten Krankenversicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Gemeint ist die Berufsunfähigkeitsversicherung beziehungsweise Berufsunfähigkeitsabsicherung über ein Versorgungswerk oder andere Systeme. Sie wird relevant, wenn aus einer vorübergehenden Erkrankung eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung der Berufsausübung wird.

Praxisausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung

Hier sollte genau geprüft werden, welche Ursachen versichert sind. Manche Konzepte leisten beispielsweise bei versicherten Sachschäden wie Feuer oder Leitungswasser, andere können auch bestimmte personenbezogene Ausfälle einschließen. Entscheidend sind Versicherungsbedingungen, Karenzzeiten, versicherte Kosten und Leistungsdauer.

Unfallversicherung

Sie kann eine ergänzende Kapitalleistung erbringen, ersetzt aber eine umfassende Einkommens- oder Praxisausfallabsicherung normalerweise nicht.

Der Versicherungsbedarf sollte deshalb nicht produktbezogen, sondern anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Ausfalls ermittelt werden.

Mitarbeiter und interne Organisation

Praxisteam am Empfang einer Zahnarztpraxis organisiert Termine und Vertretung

Eine funktionierende Notfallplanung darf die Mitarbeiter nicht vergessen. Mindestens ein oder zwei Personen sollten wissen, was in den ersten Stunden und Tagen eines Ausfalls zu tun ist. Dazu gehört beispielsweise:

Dabei sollte allerdings klar zwischen Information und Entscheidungsbefugnis unterschieden werden. Eine Praxismanagerin kann hervorragend organisieren. Ohne entsprechende Vollmacht darf sie deshalb aber noch lange keine rechtsverbindlichen Entscheidungen für den Praxisinhaber treffen.

Der persönliche Praxis-Notfallplan

Ein funktionierendes Notfallkonzept muss nicht kompliziert sein. Es sollte aber schriftlich vorhanden sein. Ein möglicher Ablauf könnte so aussehen:

  1. Vorsorgeordner erstellen: Alle relevanten privaten und betrieblichen Unterlagen strukturiert zusammenführen.
  2. Vollmachten überprüfen: Private Vorsorgevollmacht und unternehmerische Handlungsvollmacht aufeinander abstimmen.
  3. Vertretung vorbereiten: Geeignete Kollegen identifizieren und organisatorische Voraussetzungen klären.
  4. Liquiditätsbedarf berechnen: Private Kosten und Praxisfixkosten getrennt betrachten.
  5. Versicherungsschutz kontrollieren: Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit und Praxisausfall nicht miteinander verwechseln.
  6. Gesellschaftsvertrag prüfen: Regelungen zu Krankheit, Berufsunfähigkeit, Tod, Abfindung und Nachfolge überprüfen.
  7. Mietvertrag kontrollieren: Sonderkündigung, Nachmieterregelung und Übertragbarkeit auf einen Praxisnachfolger berücksichtigen.
  8. Digitalen Notfallzugang organisieren: Sicheren Zugriff auf zentrale Systeme ermöglichen.
  9. Verantwortliche festlegen: Klare Reihenfolge definieren: Wer macht im Notfall was?
  10. Einmal jährlich aktualisieren: Personen, Verträge, Finanzierungen, Versicherungen und Kontaktdaten verändern sich.

Häufige Fragen zum Praxisausfall

Vertragszahnärzte und Vertragsärzte können sich bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der KZV beziehungsweise KV mitzuteilen. Für längere Zeiträume können weitere Genehmigungen nötig sein.

In der Regel nicht. Das Krankentagegeld ersetzt das persönliche Einkommen des Praxisinhabers. Miete, Gehälter, Leasing und Finanzierungen der Praxis müssen über Rücklagen oder eine Praxisausfallversicherung abgedeckt werden.

Das hängt vom Vertrag ab. Manche Konzepte leisten nur nach Sachschäden wie Feuer oder Leitungswasser, andere auch bei Krankheit oder Unfall des Inhabers. Entscheidend sind die versicherten Ursachen, die Karenzzeit, die versicherten Kosten und die Leistungsdauer.

Nicht immer. Eine private Vorsorgevollmacht deckt nicht automatisch Geschäftskonten, Personalentscheidungen, Verträge oder das Auftreten gegenüber KV, KZV und Kammern ab. Praxisinhaber sollten prüfen lassen, ob eine ergänzende Unternehmervollmacht und eine notarielle Beurkundung sinnvoll sind.

Die persönliche Zulassung endet. Regional kann die Praxis für einen begrenzten Zeitraum durch einen Vertreter weitergeführt werden, im zahnärztlichen Bereich oft als Witwenquartal bezeichnet. So bleibt Zeit für eine geordnete Abwicklung oder einen Verkauf. Die Einzelheiten stimmt man mit der zuständigen KZV ab.

Mindestens einmal im Jahr und zusätzlich bei jeder wichtigen Änderung, etwa bei neuen Mitarbeitern, Bankverbindungen, Finanzierungen, Versicherungen oder Verträgen.

Fazit: Gute Vorsorge schützt den Wert Ihrer Praxis

Die meisten Praxisinhaber investieren erhebliche Zeit und Geld in ihre Praxis. Geräte werden versichert, Daten gesichert, Mitarbeiter geschult und Qualitätsmanagementsysteme aufgebaut. Ausgerechnet die Abhängigkeit vom Praxisinhaber selbst wird jedoch häufig nicht systematisch abgesichert.

Dabei kann der unerwartete Ausfall des Inhabers zu den größten wirtschaftlichen Risiken einer Arzt- oder Zahnarztpraxis gehören.

Ein guter Notfallplan muss deshalb mehrere Bereiche miteinander verbinden: rechtliche Handlungsfähigkeit, medizinische Vertretung, betriebliche Organisation, Liquidität, Versicherungen, Gesellschaftsvertrag, Mietvertrag und Nachfolgeplanung.

Dabei geht es nicht darum, für jede denkbare Situation ein hundertseitiges Notfallhandbuch zu erstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass im Ernstfall drei Fragen innerhalb kürzester Zeit beantwortet werden können:

Wer diese Fragen heute beantwortet, erspart Angehörigen, Mitarbeitern und Mitgesellschaftern im Ernstfall erhebliche Unsicherheit. Und vor allem schützt er etwas, das über viele Jahre aufgebaut wurde: die wirtschaftliche Existenz und den Wert der eigenen Praxis.

Sie möchten prüfen, ob Ihre Praxis auf einen Ausfall vorbereitet ist? In unserer Ärzteberatung gehen wir Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit und Praxisausfall gemeinsam mit Ihnen durch.

Hinweis: Die rechtlichen und zulassungsrechtlichen Rahmenbedingungen können sich je nach Praxisform, Bundesland, zuständiger KV beziehungsweise KZV und individueller Vertragsgestaltung unterscheiden. Der Beitrag ersetzt daher keine individuelle anwaltliche, steuerliche oder versicherungsrechtliche Beratung.

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